Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Oktober 2026
Nutzungsbedingungen für Gastronomen.
§1Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung der SaaS-Plattform „Menüheld“, betrieben von IT Consulting Lionel Müller, Einzelunternehmen, Inhaber Lionel Müller, Vor dem Moritztor 4, 99084 Erfurt (nachfolgend „Betreiber“; die Menüheld GmbH befindet sich in Gründung), durch Gastronomiebetriebe (nachfolgend „Gastronom“). Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Mit Vertragsschluss bestätigt der Gastronom, dass er ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§2Leistungsumfang und Verfügbarkeit
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Bestell-/Leistungsblatt; die nachfolgende Aufzählung beschreibt den möglichen Funktionsumfang der Plattform, soweit gebucht:
- Online-Bestellsystem unter eigener Subdomain oder Custom-Domain
- Admin-Dashboard zur Verwaltung von Bestellungen, Speisekarte, Reservierungen
- Automatisierte E-Mail- und SMS-Kommunikation mit Endkunden
- iPad-/Tablet-App für den Restaurantbetrieb
- Bondruck-Integration
- Schnittstellen zu externen Zahlungsdienstleistern (Stripe Connect, PayPal u. a., siehe § 5)
- Marketing-Tools (Treuepunkte, Gutscheine, Referral, Review-Automation)
- Optional gegen gesonderte Vereinbarung: Kassenmodul „Menüheld POS“ (elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter Cloud-TSE, DSFinV-K-/DATEV-Export, Verfahrensdokumentation) – Umfang und Bedingungen regelt die Zusatzvereinbarung Kassenmodul (Anlage 3)
Der Betreiber bemüht sich um eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Jahresmittel. Angekündigte Wartungsfenster (in der Regel nachts 02:00–06:00 Uhr, Ankündigung mindestens 24 Stunden vorher; sicherheitskritische Notfallwartungen auch ohne Vorankündigung), Ausfälle durch höhere Gewalt und Störungen Dritter (Hosting, Zahlungsdienstleister, App-Stores, Telekommunikation) sind ausgenommen. Für das Kassenmodul gilt vorrangig das Service-Level nach Anlage 3 § 6a (Monatsmittel). Störungsannahme für das Bestellsystem: täglich 09:00–22:00 Uhr (Europe/Berlin) per E-Mail an info@menuheld.de oder über die im Admin-Bereich genannten Kanäle; bei einem Totalausfall der Bestellseite oder des Admin-Dashboards reagiert der Betreiber innerhalb der Servicezeit binnen 4 Stunden, bei sonstigen Störungen binnen eines Werktags (Reaktion = Eingangsbestätigung mit erster Einschätzung oder Beginn der Behebung; Bemühensziele ohne Gutschrift). Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage. Der Betreiber benennt für längere Abwesenheiten eine Vertretung oder kündigt geplante Einschränkungen der Servicezeiten mindestens sieben Tage vorher in Textform an, bei unvorhergesehener Verhinderung unverzüglich.
§3Vertragsschluss und -laufzeit
Für den Vertragsschluss gilt einheitlich: Der Gastronom gibt durch (a) elektronische Unterzeichnung der Nutzungs- und Partnervereinbarung, in die diese AGB als Anlage 1 einbezogen sind, oder (b) im Self-Service ein bindendes ANGEBOT auf Abschluss des Vertrages ab; der Betreiber nimmt dieses Angebot durch die unmittelbar nach der Unterzeichnung angezeigte elektronische Bestätigung an (automatisierte Annahmeerklärung in der Bestätigungsansicht). Die zusätzlich versandte Bestätigungs-E-Mail dokumentiert den bereits erfolgten Vertragsschluss und stellt die Vertragsunterlagen dauerhaft bereit. Der Self-Service-Weg (b) steht nur zur Verfügung, wenn dem Gastronomen vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Nutzungs- und Partnervereinbarung, diese AGB, der Auftragsverarbeitungsvertrag und – soweit bestellt – sämtliche produktspezifischen Zusatzvereinbarungen vollständig in speicherbarer Form zur Verfügung gestellt wurden und er sie ausdrücklich akzeptiert hat; eine bloße Registrierung oder die alleinige Bestätigung dieser AGB genügt nicht. Die Aktivierung des Kassenmoduls erfordert in jedem Fall zusätzlich die ausdrückliche Einbeziehung der Zusatzvereinbarung Kassenmodul (Anlage 3) und die Aktivierung nach deren § 9; sie erfolgt niemals allein durch Registrierung oder AGB-Bestätigung. (c) Der Vertrag kommt ferner durch beiderseitige Unterzeichnung der Nutzungs- und Partnervereinbarung in Schrift- oder Textform zustande; maßgeblich ist die dort bezeichnete Fassung der Anlagen. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können mit 30 Tagen Frist zum Monatsende kündigen (Textform genügt, z. B. E-Mail an info@menuheld.de bzw. an die im Bestell-/Leistungsblatt oder im Admin-Dashboard hinterlegte E-Mail-Adresse des Gastronomen). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt — insbesondere bei wiederholtem Verstoß gegen diese AGB, bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei Monatsentgelten oder von mehr als einem Monat trotz Mahnung, bei Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, bei dauerhafter Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie – soweit § 119 InsO nicht entgegensteht – bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gastronomen, bei Sperrung/Einschränkung eines vom Gastronomen genutzten Zahlungsdienstleisters (vgl. § 5) oder bei konkreten, dokumentierten Anhaltspunkten für eine schwerwiegende Rechtsverletzung des Gastronomen über die Plattform (z. B. Vertrieb verbotener Produkte, Betrug, Manipulation von Aufzeichnungen). Vor einer außerordentlichen Kündigung erhält der Gastronom – außer bei Unzumutbarkeit – eine Abhilfefrist bzw. Abmahnung sowie eine Begründung in Textform.
§4Vergütung an den Betreiber
Die Nutzung der Plattform erfolgt gegen monatliche Gebühr nach individueller Vereinbarung. Die Gebühr wird ab dem im Bestell-/Leistungsblatt vereinbarten Leistungs-/Abrechnungsbeginn geschuldet; ist dort kein Datum bestimmt, beginnt sie mit der Aktivierung des Zugangs. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Gastronomen oder von ihm beauftragter Dritter (z. B. Steuerberater) beruhen, verschieben den vereinbarten Abrechnungsbeginn nicht; die Aktivierung des Kassenmoduls (Anlage 3 § 9) wird hiervon getrennt dokumentiert. Die Gebühr ist monatlich im Voraus per SEPA-Lastschrift oder Überweisung fällig; Rechnungen werden in Textform bereitgestellt. Kommt der Gastronom in Verzug, kann der Betreiber nach Mahnung mit angemessener Frist den Zugang zur Plattform einschränken oder sperren; unberührt bleiben die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB, im unternehmerischen Verkehr insbesondere Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB). Je vom Gastronomen zu vertretender Rücklastschrift schuldet er die vom Kreditinstitut tatsächlich berechneten Fremdkosten sowie eine Pauschale von 5 € für Benachrichtigung und erneuten Einzug; der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt ihm vorbehalten, und die Pauschale wird auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB angerechnet. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Gastronomen (insbesondere zwei Rücklastschriften in Folge, ein zulässiger, nicht offensichtlich unbegründeter Insolvenzantrag oder eine Pfändung), darf der Betreiber die weitere Leistung von einer Vorauszahlung für höchstens drei Monate, längstens bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, oder von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Vorauszahlungen werden auf die laufenden Entgelte verrechnet; bei Vertragsende nicht verbrauchte Beträge werden binnen 14 Tagen erstattet, eine Sicherheit wird nach Ausgleich aller fälligen Forderungen freigegeben. Die Zurückhaltung der Leistung richtet sich nach dem Paragrafen „Sperrung; Einschränkung der Leistungen“. Der Betreiber ist berechtigt, die monatliche Gebühr zum Ausgleich nachweislich gestiegener Kosten (insbesondere Hosting, Drittdienste, Zahlungs- und Kommunikationsinfrastruktur, Personal) höchstens einmal je Kalenderjahr angemessen anzupassen; die Anpassung wird mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Übersteigt eine Erhöhung nicht den in diesem Zeitraum eingetretenen Anstieg des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex, gilt sie als vereinbart, wenn der Gastronom nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht; darüber hinausgehende Erhöhungen bedürfen seiner Zustimmung. Widerspricht der Gastronom fristgerecht, bleibt es beim bisherigen Preis, und beiden Parteien steht das ordentliche Kündigungsrecht zu. Transaktionsgebühren der eingesetzten Zahlungsdienstleister (insbesondere Stripe, PayPal) werden direkt von diesen mit dem Gastronomen abgerechnet (siehe § 5) und sind nicht Bestandteil der Plattform-Gebühr. Der Betreiber erhält von diesen Transaktionsgebühren keinen Anteil und gewährt darauf keinerlei Gewährleistung. Der Gastronom kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§5Zahlungsabwicklung über externe Zahlungsdienstleister
Online-Zahlungen von Endkunden werden ausschließlich über externe, vom Betreiber freigegebene Zahlungsdienstleister abgewickelt — derzeit insbesondere Stripe Connect (Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Dublin 2, Irland) und PayPal (PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg). Der Betreiber ist berechtigt, das Portfolio der angebundenen Zahlungsdienstleister jederzeit einseitig zu erweitern, einzuschränken oder zu beenden — eine Verpflichtung zur dauerhaften Bereitstellung einer bestimmten Zahlungsart oder eines bestimmten Anbieters besteht nicht. Der Gastronom ist verpflichtet, für jeden von ihm aktiv geschalteten Zahlungsdienstleister ein eigenes geschäftliches Konto anzulegen, sich vollständig zu verifizieren (KYC/KYB) und die jeweiligen Nutzungs-, Service- und Acceptable-Use-Bedingungen direkt mit dem Anbieter abzuschließen. Diese Bedingungen gelten ergänzend zu diesen AGB.
- Der Gastronom ist gegenüber dem Endkunden alleiniger Merchant of Record (Vertragspartner bei der Bezahlung) und alleiniger Empfänger sämtlicher Zahlungseingänge — unabhängig vom genutzten Zahlungsdienstleister. Geld fließt zu jedem Zeitpunkt direkt vom Endkunden an das Konto des Gastronomen beim jeweiligen Anbieter.
- Der Betreiber erhält keinen Anteil der Endkunden-Zahlungen, hält zu keinem Zeitpunkt Kundengelder und wickelt keine Geldströme ab. Es handelt sich um eine rein technische Vermittlungs- und Weiterleitungsleistung ohne Besitz oder Verwaltung von Kundengeldern; nach diesem Modell soll für den Betreiber keine Erlaubnispflicht als Zahlungsdienstleister nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entstehen. Die zahlungsdiensterechtliche Einordnung des tatsächlichen Zahlungsflusses obliegt den jeweiligen Zahlungsdienstleistern. Application Fees, Plattformgebühren oder Routing-Aufschläge auf Transaktionsbasis werden derzeit nicht erhoben. Eine Änderung dieses Zahlungsmodells (insbesondere die Einführung von Application Fees, Einbehalten, Split-Zahlungen, Reserven oder verzögerten Auszahlungen zugunsten des Betreibers) erfolgt nicht einseitig, sondern nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Gastronomen.
- Der Gastronom haftet für sämtliche Chargebacks, Rückbuchungen, Streitfälle (Disputes), PayPal-Käuferschutzfälle, Refunds, Bearbeitungs-, Verzugs- und Vertragsstrafe-Gebühren sowie Sanktionen, die sich aus seinen Bestellungen ergeben – auch nach Beendigung dieses Vertrages und unabhängig davon, ob der jeweilige Zahlungsdienstleister gegen den Gastronomen, gegen den Betreiber oder gegen beide vorgeht. AUSGENOMMEN ist der Anteil, der nachweislich auf einem vom Betreiber zu vertretenden technischen Fehler der Plattform oder einer von ihm zu vertretenden unberechtigten Refund-/Storno-Anweisung beruht; insoweit gilt § 12 (Haftung).
- Der Gastronom hält jedes von ihm verbundene Zahlungsdienstleister-Konto durchgängig in einem Saldo, der laufende Refund-, Dispute- und Käuferschutz-Forderungen zuverlässig deckt, hinterlegt auf Anforderung des jeweiligen Anbieters Sicherheitsleistungen (Reserves) und reagiert auf Verifizierungs- und Identitätsanfragen unverzüglich. Konto-Beschränkungen, Holds, Reserves oder Verifikationsverzögerungen, die hieraus entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Gastronomen.
- Reicht das Saldo des Gastronomen bei einem Zahlungsdienstleister nicht aus und nimmt der Anbieter den Betreiber als Plattform-Backstop, Partner, Vermittler oder gesamtschuldnerischen Mithafter in Anspruch (z. B. Stripe Connect Standard Service Agreement, PayPal Partner-Vereinbarungen, gesetzliche Mithaftung), erstattet der Gastronom dem Betreiber den belasteten Betrag in voller Höhe zzgl. Verzugszinsen und einer Bearbeitungspauschale von 25 € je Vorfall innerhalb von 7 Tagen nach Anforderung — ohne dass es einer vorherigen gerichtlichen Geltendmachung bedarf. Dem Gastronomen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.
- Der Betreiber ist berechtigt, bei wiederholten Disputes/Käuferschutzfällen (mehr als 1 % der Transaktionen über alle Zahlungsdienstleister hinweg in einem Kalendermonat, sofern in diesem Monat mindestens 20 Transaktionen abgewickelt wurden), bei einer Konto-Sperrung/-Einschränkung durch einen Zahlungsdienstleister, bei offenen Forderungen aus Backstop-Belastungen oder bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen Acceptable-Use-Bedingungen den Zugang zur Online-Zahlungsfunktion einzelner Anbieter, aller Anbieter oder zur gesamten Plattform vorläufig oder dauerhaft zu sperren; eine Sperrung nach diesem § 5 erfasst jedoch nicht die Kassen-Kernfunktionen (Bonieren/Kassieren/TSE-Anbindung) und nicht den Zugriff auf aufbewahrungspflichtige Daten und Exportfunktionen, es sei denn, es besteht ein dokumentierter Verdacht auf Manipulation von Aufzeichnungen oder Betrug über das Kassenmodul. Bei Stellung eines zulässigen, nicht offensichtlich unbegründeten Insolvenzantrags über das Vermögen des Gastronomen, bei Pfändung oder Sperrung seines Zahlungsdienstleister-Kontos oder bei einer Häufung von Rückbuchungen, die eine Inanspruchnahme des Betreibers als Backstop erwarten lässt, darf der Betreiber die Online-Zahlungsfunktion auch ohne Vorankündigung vorläufig pausieren; er informiert den Gastronomen unverzüglich und hebt die Pause auf, sobald die Ursache entfallen ist oder eine angemessene Sicherheit gestellt wurde. Führt eine dauerhafte vollständige Sperrung sämtlicher Online-Zahlungsanbieter dazu, dass die Online-Zahlungsfunktion insgesamt und nicht nur vorübergehend entfällt, steht dem Gastronomen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, sofern die Sperrung nicht auf einem von ihm zu vertretenden Umstand beruht.
- Der Gastronom ist verpflichtet, dem Betreiber unverzüglich (spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis) jede Einschränkung, Einfrierung, Holds, Reserves, Negativbilanzen, Kündigung oder Untersuchung durch einen Zahlungsdienstleister sowie jede behördliche oder strafrechtliche Anfrage in diesem Zusammenhang in Textform mitzuteilen. Verzögerte oder unterlassene Mitteilung verpflichtet den Gastronomen zum Ersatz hieraus entstehender Schäden des Betreibers.
- Der Betreiber ist berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), zur Vermeidung von Chargebacks Refund- oder Stornierungsanweisungen an den jeweiligen Zahlungsdienstleister zu übermitteln – ausschließlich in den folgenden objektiv dokumentierten Fällen: (a) Stornierung der Bestellung im System, (b) im System dokumentierte Nichtlieferung oder (c) ausdrückliche, dokumentierte Weisung des Gastronomen in Textform. Bei bloßen Reklamationen wegen Schlechtleistung entscheidet der Gastronom selbst; der Betreiber leitet solche Reklamationen lediglich weiter. Vor einer Anweisung nach Satz 1 informiert der Betreiber den Gastronomen, soweit dies ohne Gefährdung von Fristen möglich ist, im Übrigen unverzüglich danach; jede Anweisung wird dokumentiert. Einer unberechtigten Erstattung kann der Gastronom widersprechen; ist die Erstattung vom Betreiber zu vertreten, erstattet dieser den Betrag nach § 12 (Haftung).
- Bei Vermarktung über Stripe Connect erkennt der Gastronom die jeweils geltende Stripe-Restricted-Businesses-Liste an, bei PayPal die PayPal-Acceptable-Use-Policy. Verstöße gegen diese Listen begründen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages durch den Betreiber.
- Kartenzahlungen am Kassenterminal oder Self-Order-Kiosk wickelt der Gastronom über eigene Geräte und einen eigenen Vertrag mit einem Terminal-Anbieter seiner Wahl ab (z. B. SumUp, Telecash); der Betreiber ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, stellt ausschließlich die technische Anbindung bereit und übernimmt für Verfügbarkeit, Gebühren, Auszahlungen, Rückbuchungen und Sicherheitsvorgaben des Terminal-Anbieters keine Verantwortung. Die Kassen-Kernfunktionen sind so ausgestaltet, dass Störungen des Terminal-Anbieters sie nicht berühren sollen; die Kasse bleibt mit anderen Zahlarten nutzbar.
- Einbezogene Anbieter-Bedingungen (Fundstellen): für Stripe insbesondere das Stripe Connected Account Agreement und das Stripe Services Agreement (abrufbar unter stripe.com/de/legal), für PayPal die PayPal-Nutzungsbedingungen für Geschäftskunden (abrufbar unter paypal.com/de/legalhub). Maßgeblich ist die jeweils vom Anbieter veröffentlichte Fassung; wesentliche Änderungen, die die Nutzung der Zahlart über die Plattform erheblich beeinträchtigen, teilt der Betreiber dem Gastronomen mit, sobald sie ihm bekannt werden. Wird die Nutzung einer Zahlart durch eine solche Änderung erheblich beeinträchtigt, kann der Gastronom die betroffene Zahlart jederzeit deaktivieren; entfällt dadurch die Online-Zahlungsfunktion insgesamt und dauerhaft, gilt das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 5.
§6Pflichten des Gastronomen
- Wahrheitsgemäße Angaben bei Registrierung und während der Nutzung
- Eigenverantwortliche Pflege von Impressum und Datenschutzerklärung auf der eigenen Bestellseite
- Einhaltung sämtlicher lebensmittel-, hygiene-, jugendschutz-, gewerbe-, steuer- und kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften
- Korrekte Angabe von Allergenen, Zusatzstoffen, Nährwerten und Pflichtinformationen gemäß LMIV und LMIDV
- Zeitnahe Bearbeitung eingehender Bestellungen und Reservierungen
- Aktualität von Preisen, Verfügbarkeiten, Öffnungszeiten und Lieferzonen
- Vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten und sofortige Sperrung bei Verdacht auf Missbrauch. Handlungen, die unter den Zugangsdaten des Gastronomen oder seiner Mitarbeitenden vorgenommen werden, werden dem Gastronomen zugerechnet, wenn er den Missbrauch zu vertreten hat; die Zurechnung endet mit Zugang seiner Mitteilung über Missbrauch oder Verlust beim Betreiber. Der Betreiber stellt für das Kassen-Backoffice eine Zwei-Faktor-Absicherung und für Admin-Dashboard und Kasse rollenbasierte Berechtigungen bereit
- Keine Nutzung der Plattform für rechtswidrige Inhalte oder Geschäftsmodelle (z. B. nicht-konzessionierter Alkohol, verschreibungspflichtige Produkte, Geldwäsche, Steuerhinterziehung)
- Einhaltung sämtlicher Nutzungsbedingungen, Service Agreements und Acceptable-Use-/Restricted-Businesses-Listen der vom Gastronomen aktiv geschalteten Zahlungsdienstleister (insbesondere Stripe Connect Service Agreement, PayPal-Nutzungsbedingungen) — fortlaufend und in der jeweils gültigen Fassung
- Einsatz der E-Mail-, SMS-, Referral-, Review- und Treuepunkte-Funktionen nur für Empfänger und Zwecke, für die eine wirksame Rechtsgrundlage besteht (insbesondere § 7 UWG, Art. 6 DSGVO): Der Gastronom ist für Inhalt, Zielgruppe und erforderliche Einwilligungen verantwortlich; der Betreiber stellt Funktionen zur Protokollierung von Einwilligungen, zur Abmeldung und zur Sperrlistenführung bereit und versendet keine Nachricht an Empfänger mit gespeichertem Widerspruch
- Keine missbräuchliche oder die Plattform gefährdende Nutzung: kein automatisiertes Auslesen (Scraping), kein Reverse Engineering (soweit gesetzlich zulässig), keine Sicherheits-, Last- oder Penetrationstests ohne vorherige Zustimmung des Betreibers, keine Umgehung von Nutzungs-, Mengen- oder Zugriffsgrenzen, keine Weitergabe von Zugangsdaten an Unbefugte, kein Einschleusen von Schadsoftware, kein Missbrauch von Schnittstellen (API) und kein Versand unerbetener Massenkommunikation (Spam); keine Nutzung von Schnittstellen oder Geräten zur gezielten Manipulation oder Löschung von Aufzeichnungen oder zur Umgehung oder Verzögerung der TSE-Absicherung – bereits ein begründeter, dokumentierter Verdacht berechtigt zur Sperrung der betroffenen Schnittstelle nach dem Paragrafen „Sperrung; Einschränkung der Leistungen“
§7Lebensmittelrecht und Produktverantwortung
Der Gastronom ist alleiniger Inverkehrbringer der über die Plattform angebotenen Speisen und Getränke im Sinne des Lebensmittel- und Produkthaftungsrechts. Er ist alleinverantwortlich für Zutaten, Zubereitung, Hygiene, Kühlkette, Allergen-Kennzeichnung sowie die Richtigkeit aller Produktangaben (Preis, Beschreibung, Bilder, Mengen, Allergene, Zusatzstoffe). Der Betreiber stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Darstellung und Abwicklung bereit und übernimmt insoweit keine Inhalts-, Richtigkeits- oder Produktgewährleistung. Etwaige Schäden – insbesondere Gesundheitsschäden, Allergie-Reaktionen, Lebensmittelvergiftungen oder behördliche Bußgelder – gehen zu Lasten des Gastronomen, SOWEIT sie auf den von ihm verantworteten Inhalten, Angaben oder Betriebsabläufen beruhen. Beruht ein Schaden nachweislich auf einer vom Betreiber zu vertretenden fehlerhaften technischen Darstellung, Übermittlung oder einer fehlerhaft implementierten, ausdrücklich zugesagten Prüf-/Pflichtfeldfunktion der Plattform, haftet insoweit der Betreiber nach § 12.
§8Kassen- und Aufzeichnungssystem; steuerliche Eigenverantwortung des Gastronomen
Für die kassen- und aufzeichnungsrechtliche Einordnung gilt je nach gebuchtem Leistungsumfang eines der beiden folgenden Regime:
- OHNE gebuchtes Kassenmodul: Menüheld ist eine Software zur Entgegennahme, Darstellung und Verwaltung von Bestellungen, Reservierungen und Betriebsabläufen. Der Betreiber stellt in diesem Fall keine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bereit und führt keine Kasse im steuerlichen Sinne; die Verantwortung für eine ordnungsgemäße, erforderlichenfalls TSE-gesicherte Kassenführung liegt beim Gastronomen und dessen eigenem Kassensystem. Nur in diesem Regime gilt: Auswertungen, Umsatzübersichten, Datenexporte, fortlaufende Belegnummern oder GoBD-Exportdateien sind Komfort- und Hilfsfunktionen ohne Gewähr für steuerliche Vollständigkeit; sie machen den Betreiber nicht zum aufzeichnungspflichtigen Kassensystem.
- MIT gebuchtem Kassenmodul „Menüheld POS“: Der Betreiber stellt ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO einschließlich einer BSI-zertifizierten Cloud-TSE bereit. Die Kassenkernfunktionen – Einzelaufzeichnung, TSE-Absicherung, Datenintegrität, lückenlose Belegnummernvergabe, DSFinV-K- und DATEV-Export, Verfahrensdokumentation und Aufbewahrung – sind insoweit ECHTE LEISTUNGSPFLICHTEN des Betreibers nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung Kassenmodul (Anlage 3); die vorstehende Ziffer (Komfortfunktions-Klausel) findet auf sie KEINE Anwendung.
- In beiden Regimen bleibt der Gastronom verantwortlich für: zutreffende steuerliche Stammdaten (Steuernummer, Umsatzsteuersätze, Rechtsträger), die vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle, die ordnungsgemäße Bedienung (insbesondere Tagesabschlüsse und Belegausgabe bei gebuchtem Kassenmodul), seine Steuererklärungen und Meldepflichten sowie die Abstimmung mit seinem Steuerberater. Diese Eigenverantwortung führt nicht zur Freizeichnung des Betreibers von Schäden aus von ihm zu vertretenden technischen Fehlern seiner Leistungen.
- Der Betreiber erbringt keine Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung. Funktionen, Vorlagen oder Hinweise mit steuerlichem Bezug ersetzen nicht die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Der Gastronom stellt den Betreiber von Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Pflichten des Gastronomen resultieren; ausgenommen bleibt der Anteil, der auf einem vom Betreiber zu vertretenden technischen Fehler beruht (hierfür gelten § 12 bzw. Anlage 3 § 8).
§9Bestellbearbeitung und Rückerstattungen
Der Gastronom ist verpflichtet, vom System angenommene Bestellungen ordnungsgemäß auszuführen. Wird eine Bestellung nicht, verspätet, unvollständig oder mangelhaft geliefert, so ist der Gastronom dem Endkunden gegenüber unmittelbar zur vollständigen oder anteiligen Rückerstattung verpflichtet — unabhängig davon, ob der Endkunde dies aktiv einfordert oder einen Chargeback einleitet. Für Refund-Anweisungen des Betreibers gilt AUSSCHLIESSLICH die Regelung in § 5 (nur bei Stornierung im System, im System dokumentierter Nichtlieferung oder ausdrücklicher dokumentierter Weisung des Gastronomen); bloße Reklamationen – auch per E-Mail – leitet der Betreiber lediglich an den Gastronomen weiter, der selbst über die Erstattung entscheidet.
§10Datenverarbeitung und Auftragsverarbeitung
Der Gastronom ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Daten seiner Endkunden. Der Betreiber verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag (Art. 28 DSGVO); der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2) wird gleichzeitig mit der Nutzungs- und Partnervereinbarung abgeschlossen und ist deren Bestandteil. Die eingesetzten Zahlungsdienstleister (insbesondere Stripe und PayPal) verarbeiten Zahlungsdaten als eigenständig Verantwortliche gemäß eigener Datenschutzerklärungen — der Gastronom ist gegenüber seinen Endkunden zur transparenten Information über diese Verarbeitung verpflichtet. Soweit der Betreiber Daten für eigene Zwecke verarbeitet – insbesondere Vertragsabrechnung mit dem Gastronomen, Gewährleistung der IT-Sicherheit, Missbrauchs- und Betrugsabwehr, Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten sowie Geltendmachung oder Abwehr eigener Rechtsansprüche – ist er insoweit selbst Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; diese Verarbeitungen sind nicht Gegenstand des Auftragsverarbeitungsvertrags.
- Verschlüsselte Datenübertragung (TLS/HTTPS)
- Passwörter ausschließlich gesalzen gehasht (scrypt) – keine Klartext-/reversible Speicherung
- Primäres Produktiv-Hosting in Deutschland (netcup GmbH); einzelne Unterauftragsverarbeiter können aus Drittländern (insbesondere USA) auf Daten zugreifen oder dort verarbeiten – abgesichert durch geeignete Garantien nach Kapitel V DSGVO (EU-Standardvertragsklauseln/EU-US Data Privacy Framework); Details und aktueller Stand im Register nach § 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags (menuheld.de/subprozessoren)
- Tägliche, verschlüsselte Backups
- Strenge Zugriffsbeschränkung auf Kundendaten
§11Auskünfte und Datenherausgabe gegenüber Behörden
Der Betreiber gibt bei ihm zum Gastronomen und dessen Geschäftsvorfällen gespeicherte Daten an Behörden nur heraus, wenn (a) eine rechtmäßige, verbindliche behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt (insbesondere der Finanzbehörden einschließlich Außenprüfung und Kassen-Nachschau, der Strafverfolgungsbehörden, der Gerichte oder der Datenschutzaufsicht) oder (b) der Gastronom die Herausgabe dokumentiert angewiesen hat. Der Betreiber prüft Zuständigkeit und Reichweite des Verlangens im Rahmen des Zumutbaren, beschränkt die Herausgabe auf die angeforderten Daten (Datenminimierung), dokumentiert jede Herausgabe und informiert den Gastronomen vorab, soweit rechtlich zulässig und nicht behördlich untersagt – andernfalls unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses. Eine solche rechtmäßige Offenlegung stellt keine Verletzung dieses Vertrages dar. Der Gastronom stellt den Betreiber von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer rechtmäßigen Herausgabe frei; dies gilt NICHT für Schäden aus einer vom Betreiber zu vertretenden überschießenden oder fehlerhaften Offenlegung.
§12Haftung des Betreibers
Der Betreiber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie. Die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, höchstens auf den in den letzten zwölf Monaten vom Gastronomen an den Betreiber gezahlten Nettobetrag; diese Grenze gilt je Vertragsjahr für alle Schadensfälle zusammen. Vertragsjahr ist der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Leistungs-/Abrechnungsbeginn und jeder darauf folgende Zwölfmonatszeitraum. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gastronom regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen (insbesondere entgangener Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden aus Plattform- oder Drittausfällen). ERHÖHTE HAFTUNGSGRENZE (gleichlautend in Nutzungsvereinbarung und AGB): Abweichend von der 12-Monats-Grenze haftet der Betreiber bei leichter Fahrlässigkeit für (i) den Innenausgleich nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO, (ii) Ansprüche wegen der Verletzung von Vertraulichkeitspflichten (Paragraf „Vertraulichkeit“), (iii) Schutzrechtsverletzungen durch die Plattform und (iv) – bei gebuchtem Kassenmodul – eine von ihm zu vertretende Nichtkonformität nach Anlage 3 § 8 bis zu einem Gesamtbetrag von 25.000 € je Vertragsjahr; die Haftung des Betreibers gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt. Die Sicherung der Plattformdaten ist Leistungspflicht des Betreibers; dem Gastronomen obliegt es, die bereitgestellten Exporte (insbesondere DSFinV-K, DATEV, Bestell- und Kundendaten) mindestens monatlich abzurufen und bei sich zu verwahren; unterlässt er dies, wird ein Datenverlust-Schaden entsprechend § 254 BGB gemindert. Ansprüche des Gastronomen auf Schadens- und Aufwendungsersatz verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist. Für Inhalt, Preis, Verfügbarkeit, Lieferung und Zubereitung der angebotenen Speisen ist ausschließlich der Gastronom verantwortlich (siehe § 7).
§13Freistellung
Der Gastronom stellt den Betreiber von BERECHTIGTEN, rechtlich abwälzbaren Ansprüchen Dritter – insbesondere von Endkunden, Lieferanten und Zahlungsdienstleistern – frei, die aus konkret vom Gastronomen zu vertretenden Pflichtverletzungen, aus von ihm angebotenen Produkten oder aus der von ihm zu verantwortenden Nutzung der Plattform resultieren. Öffentlich-rechtliche Geldbußen und höchstpersönliche Sanktionen gegen den Betreiber sind nur umfasst, soweit ihre Abwälzung rechtlich zulässig ist und sie auf einer solchen Pflichtverletzung des Gastronomen beruhen. Dies umfasst auch angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung (außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten). Der vom Betreiber zu vertretende Verursachungsanteil (Mitverschulden) ist von der Freistellung ausgenommen. Der Betreiber wird den Gastronomen über solche Ansprüche unverzüglich informieren, ihm Gelegenheit zur Verteidigung geben und einen Anspruch weder anerkennen noch über ihn einen Vergleich schließen ohne dessen vorherige Zustimmung, die nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden darf.
§14Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, insbesondere Umsatz-, Preis- und technische Informationen sowie die individuell vereinbarten Konditionen, vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung dieses Vertrages. Ausgenommen sind offenkundige Informationen, Informationen, die die empfangende Partei nachweislich unabhängig erlangt hat, sowie gesetzlich oder behördlich gebotene Offenlegungen (Paragraf „Auskünfte und Datenherausgabe gegenüber Behörden“); die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte) bleibt zulässig. Die Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes zeitlich unbegrenzt. Für Verletzungen gilt der Paragraf „Haftung des Betreibers“ mit der dort geregelten erhöhten Haftungsgrenze; die Haftung des Gastronomen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§15Geistiges Eigentum
Plattform, Quellcode, Design, Markenrechte und sonstige Schutzrechte stehen ausschließlich dem Betreiber zu. Der Gastronom erhält ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Vertragsdauer; die Nutzung durch autorisierte Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen des jeweils gebuchten Betriebs bzw. Standorts ist zulässig. Die Inhalte des Gastronomen (Speisekarte, Logos, Bilder, Texte) bleiben sein Eigentum. Der Gastronom räumt dem Betreiber ein einfaches, zur Vertragserfüllung erforderliches Nutzungsrecht an diesen Inhalten ein. Er sichert zu, über die erforderlichen Rechte an den eingebrachten Inhalten (insbesondere Logos, Fotos, Marken- und Speisekartentexte) zu verfügen, und stellt den Betreiber von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechten durch diese Inhalte frei; im Übrigen gilt der Paragraf „Freistellung“ entsprechend. Marken: Der Gastronom darf Name und Logo „Menüheld“ nur als Hinweis auf die Nutzung oder Kompatibilität („powered by Menüheld“) verwenden, nicht als Bestandteil seines Firmen-, Produkt- oder App-Namens, seiner Domains oder Social-Media-Kennungen und nicht als Suchmaschinen-Werbebegriff; der Betreiber verwendet Name, Logo und Marken des Gastronomen ausschließlich für dessen Bestellseite, Kunden-App und die vertraglich geschuldeten Leistungen. Referenznennung: Nur wenn der Gastronom im Bestell-/Leistungsblatt oder gesondert in Textform zugestimmt hat, darf der Betreiber ihn mit Name und Logo als Referenzkunden nennen (Website, Präsentationen, Presse); die Zustimmung ist jederzeit in Textform widerruflich, der Betreiber entfernt die Nennung aus seinen eigenen Medien binnen 30 Tagen nach Widerruf; bereits gedruckte Unterlagen dürfen aufgebraucht, aber nicht nachgedruckt werden, und bereits erschienene Pressebeiträge sowie von Dritten gespeicherte Kopien sind vom Entfernungsanspruch ausgenommen. Feedback: Verbesserungsvorschläge, Fehlermeldungen und Funktionswünsche des Gastronomen darf der Betreiber ohne Vergütung und ohne Pflicht zur Nennung für die Weiterentwicklung der Plattform nutzen; soweit sie schutzfähig sind, räumt der Gastronom dem Betreiber hieran ein einfaches, unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Eine Übertragung von Schutzrechten an den vom Gastronomen eingebrachten Inhalten (Logos, Fotos, Texte) ist damit nicht verbunden.
§16Anbieterwechsel und Datenübertragbarkeit (EU Data Act)
Der Gastronom kann jederzeit zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Umgebung wechseln. Hierfür gilt:
- Exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte: sämtliche vom Gastronomen eingebrachten und durch die Nutzung erzeugten Daten, insbesondere Speisekarten/Stammdaten einschließlich der KUNDENSPEZIFISCHEN KONFIGURATION (Kategorien, Preise, Optionen, Öffnungszeiten, Lieferzonen, Einstellungen), Bestell- und Umsatzdaten, Kundendaten, Reservierungen, digitale Vermögenswerte wie offene Gutschein-Salden und Treuepunkte-Stände sowie – bei gebuchtem Kassenmodul – die vollständigen Kassendaten (mindestens im DSFinV-K-Format) und DATEV-Buchungsdaten.
- Formate und Verfahren: Der Export erfolgt über Self-Service-Funktionen der Plattform in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten (insbesondere CSV, JSON, DSFinV-K, DATEV-EXTF). Ein aktuelles Verzeichnis der bereitgestellten Exportformate und Datenstrukturen ist online unter menuheld.de/datenformate abrufbar und wird aktuell gehalten.
- Initiierung, Fristen und Entgelte: Der Wechsel wird durch Erklärung in Textform eingeleitet (zugleich als Kündigung wirksam, ohne dass eine längere Frist als zwei Monate entgegengehalten wird). Die Übergangszeit beträgt höchstens 30 Kalendertage ab dem benannten Wechseltermin; der Betreiber unterstützt den Wechsel aktiv und erstellt auf Wunsch ein Statusprotokoll. Laufende Entgelte enden frühestens zum Kündigungstermin und spätestens mit Ablauf der Übergangszeit, unabhängig davon, ob der Gastronom den Wechsel bis dahin abgeschlossen hat; nach Abschluss bleiben die exportierbaren Daten noch mindestens 30 Kalendertage abrufbar. Anschließend werden die Daten gelöscht und die Löschung auf Wunsch bestätigt, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 147 AO für Kassendaten) oder eine vereinbarte Weiter-Aufbewahrung entgegenstehen.
- Entgelte: Für den Wechsel und die Datenmitnahme werden keine Wechselentgelte erhoben.
- Bekannte Einschränkungen (nicht portierbare Kategorien, mit Begründung): Quellcode, Systeme und plattforminterne Konfiguration des Betreibers selbst sowie Betriebsgeheimnisse sind nicht portierbar (Schutz der Rechte des Betreibers und Dritter, Art. 25 Abs. 2 Data Act); KUNDENSPEZIFISCHE Konfigurationen und Inhalte sind davon ausdrücklich NICHT erfasst und werden exportiert. Abgeleitete Kennzahlen werden in den genannten Formaten mitgeliefert, soweit technisch verfügbar.
- Wechselziele: Der Wechsel ist möglich zu einem anderen Anbieter, in eine eigene Umgebung (On-Premises/eigene Infrastruktur) oder als reiner Export mit anschließender Löschung. Nach erfolgreichem Abschluss des Wechsels und Ablauf der Abruffrist endet der Vertrag über die betroffenen Leistungen, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.
- Kontinuität und Sicherheit: Während der Übergangszeit betreibt der Betreiber die Leistungen mit unveränderter Sorgfalt und Sicherheit weiter. Ist der Wechsel aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abschließbar, teilt der Betreiber dies dem Gastronomen innerhalb von 14 ARBEITSTAGEN nach Eingang des Wechselverlangens mit, begründet die technische Unmöglichkeit und benennt einen alternativen Zeitraum, der SIEBEN MONATE ab Eingang des Wechselverlangens nicht überschreiten darf; der Gastronom kann die Übergangszeit im gesetzlich vorgesehenen Umfang EINMAL verlängern. Nach Abschluss erhält der Gastronom auf Wunsch ein Status- und Abschlussprotokoll sowie eine Löschbestätigung. Informationen zu Maßnahmen gegen internationalen staatlichen Zugriff auf nicht-personenbezogene Daten (Art. 28 Data Act) sind unter menuheld.de/datenformate veröffentlicht.
- Schnittstellen und Register: Die Exporte stehen als Self-Service-Downloads bereit; auf Anfrage stellt der Betreiber für den Wechsel zusätzlich einen maschinellen Abruf (API/strukturierte Übergabe) im zumutbaren Umfang bereit. Das Online-Verzeichnis der Formate und Datenstrukturen unter menuheld.de/datenformate wird versioniert gepflegt (Stand-Datum je Fassung).
§17Sperrung; Einschränkung der Leistungen
Der Betreiber darf Leistungen nur einschränken oder sperren, wenn ein konkreter, dokumentierter Grund vorliegt: (a) Zahlungsverzug trotz Mahnung mit angemessener Frist, (b) schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen diese AGB oder gesetzliche Pflichten über die Plattform, (c) Sperrung/Einschränkung durch einen Zahlungsdienstleister nach § 5, (d) konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Integrität der Plattform oder Dritter oder (e) die in § 4 (ausstehende Vorauszahlung oder Sicherheit) und § 5 (Sperrung oder vorläufige Pause der Online-Zahlungsfunktion) geregelten Fälle. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein (mildestes geeignetes Mittel, im Regelfall zunächst Teilsperrung); der Gastronom erhält – außer bei Gefahr im Verzug – vorab eine Begründung in Textform und Gelegenheit zur Abhilfe, andernfalls die Begründung unverzüglich nach der Maßnahme. Eine vorläufige Sicherungsmaßnahme ist von einer endgültigen Kündigung zu unterscheiden. Unabhängig von Sperrung oder Vertragsende behält der Gastronom Zugriff auf seine steuerlich aufbewahrungspflichtigen Daten und die Exportfunktionen nach dem vorstehenden Paragrafen. Während einer berechtigten Sperrung nach diesem Paragrafen bleibt die Vergütungspflicht des Gastronomen bestehen.
§18Transparenz: Darstellung, Datenzugang, Beschwerden
Darstellung/Ranking: Jede Bestellseite, Subdomain oder App gehört genau einem Gastronomen; eine Reihung konkurrierender Angebote durch den Betreiber findet derzeit nicht statt. Sollte künftig eine übergreifende Darstellung mehrerer Betriebe eingeführt werden, legt der Betreiber die Hauptparameter der Reihung und deren Gewichtung vorab offen. Datenzugang: Der Gastronom hat über das Admin-Dashboard und die Exportfunktionen Zugriff auf sämtliche seine Endkunden und Geschäftsvorfälle betreffenden Daten – auch nach Vertragsende nach Maßgabe des Paragrafen zum Anbieterwechsel; der Betreiber verwendet diese Daten nur zur Leistungserbringung und für die in § 10 genannten eigenen Zwecke (u. a. IT-Sicherheit); eine Weitergabe an andere Gastronomen oder sonstige Dritte erfolgt nicht, ausgenommen die eingebundenen Dienstleister nach diesen AGB; aggregierte, nicht auf einzelne Betriebe rückführbare Auswertungen bleiben zulässig. Beschwerden: Gastronomen können Beschwerden über Leistungen, Sperrungen oder technische Probleme in Textform an info@menuheld.de richten; der Betreiber bestätigt den Eingang, prüft und antwortet begründet innerhalb von 14 Tagen. Die Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B) gilt, soweit anwendbar, mit ihren zwingenden Vorgaben ergänzend und vorrangig; ihre Anwendbarkeit wird nicht durch diesen Paragrafen ausgeschlossen.
§19Meldung rechtswidriger Inhalte; Moderation (Hosting)
Der Betreiber speichert vom Gastronomen bereitgestellte Inhalte (Speisekarten, Bilder, Texte) und macht sie auf dessen Bestellseite öffentlich zugänglich. Hierfür gilt: Zentrale Kontaktstelle für Behörden und Nutzer ist info@menuheld.de (Kommunikation auf Deutsch oder Englisch). Jede Person kann mutmaßlich rechtswidrige Inhalte über diese Kontaktstelle melden (Meldung mit Fundstelle/URL und Begründung); der Betreiber bestätigt den Eingang, prüft sorgfältig und ohne unangemessene Verzögerung und entfernt oder sperrt rechtswidrige Inhalte. Der betroffene Gastronom erhält eine Begründung der Entscheidung in Textform und kann ihr widersprechen (Überprüfung durch den Betreiber); im Übrigen gilt der Paragraf zu Sperrung und Einschränkung. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht. Soweit die Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) auf den Betreiber anwendbar ist, gelten deren zwingende Vorgaben ergänzend und vorrangig.
§20Barrierefreiheit (BFSG)
Für Verbraucher-Schnittstellen der Plattform (Bestellseiten, Kunden-Apps) gilt: Der Betreiber ist für die technische Barrierefreiheit der von ihm bereitgestellten Plattform-Oberflächen verantwortlich und richtet diese – soweit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) anwendbar ist – an den einschlägigen Anforderungen (insbesondere EN 301 549) aus; festgestellte Barrieren werden im Rahmen der Produktpflege behoben. Der Gastronom ist für die Barrierefreiheit der von ihm eingebrachten Inhalte verantwortlich (insbesondere aussagekräftige Produktbeschreibungen und Alternativtexte für hochgeladene Bilder). Hinweise auf Barrieren nimmt der Betreiber unter info@menuheld.de entgegen. Die Prüfung der Anwendbarkeit des BFSG auf die Parteien (einschließlich etwaiger Kleinstunternehmens-Ausnahmen) und die Konformitätsdokumentation obliegen jeder Partei für ihren Verantwortungsbereich; der Betreiber stellt auf Anfrage Informationen zur Barrierefreiheit der Plattform bereit.
§21Änderungen der AGB
Änderungen dieser AGB, die die Hauptleistungspflichten, die Vergütung, die Haftung, die Laufzeit/Kündigung oder die Datenverarbeitung betreffen (wesentliche Änderungen), bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Gastronomen in Textform; Preisanpassungen richten sich vorrangig nach dem Paragrafen „Vergütung an den Betreiber“. Sonstige Änderungen – insbesondere redaktionelle Anpassungen, Anpassungen an geänderte Gesetzeslage oder Rechtsprechung ohne Nachteil für den Gastronomen sowie die Aufnahme neuer, optionaler Funktionen – werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt und gelten als angenommen, wenn der Gastronom nicht innerhalb der Frist widerspricht; auf das Widerspruchsrecht und die Folgen wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Verweigert der Gastronom die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung oder widerspricht er, bleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt; beiden Parteien steht das ordentliche Kündigungsrecht zu.
§22Produktänderungen und Weiterentwicklung
Menüheld ist eine sich fortlaufend weiterentwickelnde SaaS-Plattform. Der Betreiber darf die Benutzeroberfläche, den technischen Aufbau und einzelne Funktionen weiterentwickeln, verbessern und an neue technische oder rechtliche Rahmenbedingungen anpassen. Nicht wesentliche Funktionen dürfen ersetzt, zusammengeführt oder eingestellt werden, sofern der vereinbarte Hauptleistungsumfang erhalten bleibt; sicherheits- oder gesetzlich bedingte Änderungen dürfen auch kurzfristig erfolgen. Eine nicht nur unerhebliche dauerhafte Einschränkung der vom Gastronomen bezahlten Hauptleistung erfolgt nicht einseitig, sondern nur nach dem Paragrafen „Änderungen der AGB“. Entfällt eine wesentliche gebuchte Funktion dauerhaft und ersatzlos, steht dem Gastronomen ein Sonderkündigungsrecht sowie eine anteilige Erstattung im Voraus gezahlter Entgelte für den nicht genutzten Zeitraum zu. Beta-, Pilot- und Testfunktionen: Als solche ausdrücklich gekennzeichnete Funktionen werden unentgeltlich und ohne Zusage eines bestimmten Funktionsumfangs bereitgestellt; sie dürfen nicht für reale Geschäftsvorfälle genutzt werden, können vom Betreiber jederzeit eingeschränkt oder beendet werden und begründen weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz; Schäden an den produktiv genutzten Leistungen und Daten, die durch eine Beta-Funktion verursacht werden, richten sich nach § 12. Ihre Beendigung ist keine Einschränkung der Hauptleistung. Der Testbetrieb des Kassenmoduls vor der Aktivierung nach Anlage 3 § 9 ist keine Beta- oder Testfunktion im Sinne dieses Absatzes; für ihn gelten ausschließlich Anlage 3 und § 4.
§23Drittanbieter-Integrationen
Die Plattform bindet Leistungen Dritter ein (u. a. Zahlungsdienstleister, Karten-, E-Mail-, SMS-, Push-, Anmelde- und – bei gebuchtem Kassenmodul – TSE-Dienste; im Einzelnen § 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags). Stellt ein Drittanbieter seine Schnittstelle ein, ändert seine Bedingungen oder Preise wesentlich oder macht er eine Integration technisch oder rechtlich unmöglich, ist der Betreiber berechtigt, die betroffene Integration anzupassen, durch eine gleichwertige zu ersetzen oder – wenn kein zumutbarer Ersatz verfügbar ist – einzustellen. Der Betreiber informiert den Gastronomen über wesentliche Änderungen, sobald sie ihm bekannt werden, und bemüht sich um eine gleichwertige Lösung. Betrifft die Einstellung eine wesentliche gebuchte Leistung ohne zumutbaren Ersatz, gilt das Sonderkündigungsrecht nach dem Paragrafen „Produktänderungen und Weiterentwicklung“ entsprechend. Unmittelbar dem Gastronomen zuzuordnende Zusatzkosten eines Drittanbieters (z. B. SMS-Entgelte) trägt der Gastronom nach Maßgabe des Bestell-/Leistungsblatts. Störungen im Zusammenspiel mit Drittsystemen: Der Gastronom meldet Störungen unverzüglich. Kann eine Störung auch auf seinem Internetanschluss, seinem lokalen Netzwerk, einer Bestellplattform, einem Kartenterminal-Anbieter oder einer sonstigen von ihm eingesetzten Fremdlösung beruhen, prüft er parallel im Rahmen des Zumutbaren diese Bereiche (insbesondere Verbindung, Statusmeldungen und Auskünfte der jeweiligen Anbieter) und teilt dem Betreiber das Ergebnis mit; der Betreiber unterstützt bei der Eingrenzung. Für die Übermittlung an ein Drittsystem gilt eine Bestellung erst dann als übergeben, wenn das Drittsystem den Empfang bestätigt hat; der Gastronom kontrolliert eingehende Bestellungen und Bestätigungen in seinen Systemen regelmäßig.
§24Kunden-App und App-Stores
Eine White-Label-Kunden-App wird über Entwicklerkonten des Betreibers in den Stores von Apple und Google veröffentlicht. Prüfung, Freigabe, Verfügbarkeit, Entfernung und Bedingungen der Stores liegen außerhalb des Einflusses des Betreibers; er schuldet die sorgfältige Einreichung, die Pflege im Rahmen der Produktentwicklung und zumutbare Bemühungen bei Beanstandungen, nicht aber die Freigabe oder dauerhafte Listung. Der Gastronom stellt die für die Store-Einträge erforderlichen Inhalte, Händlerangaben (u. a. nach dem Digital Services Act) und Rechte bereit und ist für die App-Inhalte verantwortlich. Wird die App aus vom Betreiber nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht verfügbar, wird die Vergütung um den auf die App entfallenden Anteil (bei Pauschalpreisen 59 € netto je Monat) gemindert; ein weitergehender Anspruch besteht insoweit nicht. Rügen Dritte (insbesondere Rechteinhaber) oder die Store-Betreiber eine Rechtsverletzung durch Inhalte des Gastronomen (insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte), darf der Betreiber die App sofort und ohne Vorankündigung aus den Stores nehmen oder die beanstandeten Inhalte entfernen, bis die Rüge ausgeräumt ist; das schützt das Entwicklerkonto des Betreibers und damit die Apps aller Kunden. Der Betreiber informiert den Gastronomen unverzüglich; die Vergütung mindert sich für diesen Zeitraum nicht, und der Gastronom stellt den Betreiber nach dem Paragrafen „Freistellung“ frei.
§25Hardware
Soweit im Bestell-/Leistungsblatt Hardware ausgewiesen ist (z. B. Bondrucker, Tablets, Router, Kassenterminals, Zubehör), gilt ergänzend: Verkaufte Hardware geht mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Gastronomen über (bis dahin Eigentumsvorbehalt); leih- oder mietweise überlassene Hardware bleibt Eigentum des Betreibers und wird bei Vertragsende binnen 14 Tagen in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben. Versand und Installation richten sich nach dem Bestell-/Leistungsblatt. Für neu gelieferte Hardware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte; etwaige Herstellergarantien tritt der Betreiber, soweit zulässig, an den Gastronomen ab. Für Defekte nach Gefahrübergang, Verlust, Beschädigung durch unsachgemäße Nutzung sowie Verbrauchsmaterial (z. B. Bonrollen) ist der Gastronom verantwortlich. Der Betreiber benennt die unterstützten Geräte; der Einsatz nicht freigegebener Geräte kann Funktionseinschränkungen zur Folge haben, die der Betreiber nicht zu vertreten hat. Terminals, Bondrucker und Kartenleser für das Kassenmodul beschafft und betreibt der Gastronom, soweit das Bestell-/Leistungsblatt nichts anderes vorsieht (Anlage 3 § 2). Überlässt der Betreiber Hardware mietweise, werden Mietzins, Ersatzgerät bei Defekt, Rückgabe und eine Pauschale für Nichtrückgabe (mit Vorbehalt des Nachweises eines geringeren oder höheren Schadens) im Bestell-/Leistungsblatt geregelt.
§26Kommunikationsdienste; Kontingente und faire Nutzung
Die Plattform versendet im Auftrag des Gastronomen automatisierte E-Mails und – soweit gebucht – SMS an dessen Endkunden. Enthaltene Kontingente (insbesondere E-Mail- und SMS-Mengen) sowie die Preise für darüber hinausgehende Nutzung ergeben sich aus dem Bestell-/Leistungsblatt bzw. der jeweils aktuellen Preisliste. Der Gastronom nutzt diese Funktionen nur im Rahmen einer fairen, dem üblichen Betrieb eines Gastronomiebetriebs entsprechenden Nutzung und nur für Empfänger und Zwecke mit wirksamer Rechtsgrundlage (§ 6). Bei massenhafter, missbräuchlicher oder rechtswidriger Nutzung (z. B. Versand an gekaufte Adressen, Spam) ist der Betreiber berechtigt, die betroffene Funktion nach vorheriger Information einzuschränken; Entgelte Dritter für tatsächlich veranlasste Nachrichten (insbesondere SMS) trägt der Gastronom.
§27Gutscheine, Treuepunkte und Marketing-Guthaben
Bietet der Gastronom über die Plattform Gutscheine, Treuepunkte, Reward-Club-Guthaben oder Referral-Prämien an, so ist er deren alleiniger Herausgeber und Schuldner gegenüber den Endkunden. Er bestimmt Ausgabe, Wert, Einlösebedingungen, Gültigkeit und Widerruf und trägt sämtliche wirtschaftlichen Verpflichtungen aus deren Einlösung. Der Betreiber stellt insoweit ausschließlich die technische Verwaltung bereit und wird nicht Aussteller, Schuldner oder Garant dieser Guthaben. Bei Vertragsende werden offene Gutschein-Salden und Treuepunkte-Stände im Rahmen des Datenexports (Paragraf „Anbieterwechsel und Datenübertragbarkeit (EU Data Act)“) übergeben; ihre weitere Einlösung liegt beim Gastronomen.
§28Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht (höhere Gewalt), insbesondere Naturkatastrophen, Strom- und Netzausfälle, großflächige Störungen von Cloud-, Hosting- oder Telekommunikationsdiensten, Cyberangriffe außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs, Streiks, Pandemien sowie behördliche oder gesetzliche Maßnahmen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen. Leistungspflichten werden für die Dauer des Ereignisses ausgesetzt; zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Kündigungsrechte bei dauerhafter Unmöglichkeit, bleiben unberührt. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage ununterbrochen an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündigen; bei einer Teilkündigung mindert sich ein Pauschalpreis um den auf die betroffene Leistung entfallenden Anteil (Anlage 3 § 10, Paragraf „Kunden-App und App-Stores“), im Übrigen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Zahlungspflichten für tatsächlich erbrachte Leistungen bleiben bestehen; für Zeiträume, in denen die Hauptleistung infolge höherer Gewalt vollständig entfällt, wird die Vergütung anteilig nicht geschuldet.
§29Subunternehmer; Übertragung des Vertrags
Der Betreiber darf zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmer einsetzen (insbesondere Hosting, Kommunikationsdienste, TSE-Anbieter). Soweit diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden, steht er für ihr Verschulden nach § 278 BGB ein; die Regelungen zu Störungen Dritter (§ 2), zu Zahlungsdienstleistern und Terminal-Anbietern (§ 5), zu App-Stores (Paragraf „Kunden-App und App-Stores“) und zum Kassen-Service-Level (Anlage 3 § 6a) bleiben vorrangig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt vorrangig § 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage 2) mit dem dort geregelten Informations- und Widerspruchsverfahren. Der Betreiber darf den Vertrag mit dem Gastronomen einschließlich aller Anlagen auf eine mit ihm verbundene Gesellschaft oder einen Rechtsnachfolger seines Menüheld-Geschäftsbetriebs übertragen (insbesondere bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH oder bei Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz); der Rechtsnachfolger tritt auch in den Auftragsverarbeitungsvertrag ein. Voraussetzung ist, dass dem Gastronomen hierdurch keine wesentliche Verschlechterung entsteht und die bestehenden Konditionen unverändert bleiben; der Betreiber informiert den Gastronomen unverzüglich in Textform, und der Gastronom kann binnen 30 Tagen ab Mitteilung mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt, frühestens zum Ende des laufenden Monats, kündigen (Sonderkündigungsrecht); Datenexport- und Aufbewahrungsregeln gelten fort. Der Gastronom darf den Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Betreibers in Textform übertragen, die nicht ohne wichtigen Grund verweigert wird; bei Verkauf des Betriebs oder einem Betreiber-/Pächterwechsel benennt der Gastronom den Übernehmer rechtzeitig, und die Übertragung setzt dessen Eintritt in diesen Vertrag einschließlich offener Verpflichtungen voraus.
§30Folgen der Vertragsbeendigung
Mit Wirksamwerden der Beendigung gilt – ergänzend zu den Regelungen über Datenexport, Anbieterwechsel und (bei gebuchtem Kassenmodul) Kassendaten: Bestellseite und übrige Funktionen werden zum Vertragsende deaktiviert; der Zugang zum Admin-Dashboard wird auf die Exportfunktionen beschränkt, die für aufbewahrungspflichtige und exportierbare Daten nach Maßgabe des Paragrafen „Anbieterwechsel und Datenübertragbarkeit (EU Data Act)“ abrufbar bleiben. Eine über den Betreiber verbundene Custom-Domain wird freigegeben; die Domain selbst verbleibt beim Gastronomen. Bei Vertragsende noch offene Bestellungen führt der Gastronom eigenverantwortlich zu Ende; noch nicht abgeschlossene Zahlungsvorgänge, Chargebacks und Käuferschutzfälle wickelt der Gastronom mit dem jeweiligen Zahlungsdienstleister ab (§ 5 gilt fort). Offene Gutscheine und Treuepunkte richten sich nach dem Paragrafen „Gutscheine, Treuepunkte und Marketing-Guthaben“, überlassene Hardware nach dem Paragrafen „Hardware“. Support- und Fernzugänge des Betreibers werden geschlossen. Bereits im Voraus gezahlte Entgelte für nach Vertragsende liegende Zeiträume werden anteilig erstattet, soweit die Beendigung nicht auf einem vom Gastronomen zu vertretenden wichtigen Grund beruht; Vorauszahlungen und Sicherheiten nach § 4 werden in jedem Fall abgerechnet und der nicht verbrauchte Teil erstattet, wobei der Betreiber mit fälligen Gegenforderungen aufrechnen kann.
§31Schlussbestimmungen
Vertragssprache ist Deutsch; Übersetzungen dienen nur der Information. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erfurt, sofern der Gastronom Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; im Übrigen gilt § 306 BGB.